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IT-Sicher­heits­re­gu­lierung im Gesund­heits­wesen: Welche Regeln für die Cyber­se­curity gelten

Die Digita­li­sierung des Gesund­heits­sektors entwi­ckelt sich dynamisch: Digitale Produkte erobern den Markt; Künst­liche Intel­ligenz hält Einzug, Innova­tionen in Bereichen wie Pflege, Medizin, Genthe­rapie oder Nanotech­no­logie sind weitere Treiber. Gleich­zeitig ist die Markt­ein­führung neuer Healthcare-Produkte an strenge IT-Sicher­heits­be­stim­mungen gebunden – zu Recht, da sie äußerst sensible Daten zu Gesundheit und Leben von Menschen berühren oder die Therapie beein­flussen. IT-Sicherheit wird umso wichtiger. Doch welche Vorgaben zu beachten, welche Nachweise zu erbringen sind, ist für Anbieter und Betreiber oft nicht leicht zu überblicken.

Kritische Infra­struk­turen: Die KRITIS-Verordnung

Besondere Anfor­de­rungen an die IT-Sicherheit gelten bereits für bestehende Einrich­tungen des Gesund­heits­wesens, sofern sie vom Bundesamt für Sicherheit in der Infor­ma­ti­ons­technik (BSI) als Kritische Infra­struk­turen klassi­fi­ziert sind. Im Gesund­heits­sektor betrifft das nicht nur die stationäre medizi­nische Versorgung, sondern auch die Versorgung mit unmit­telbar lebens­er­hal­tenden Medizin­pro­dukten, verschrei­bungs­pflich­tigen Arznei­mitteln, Blut- und Plasma­kon­zen­traten sowie die Labora­to­ri­ums­dia­gnostik ab einer bestimmten Größe. Die jewei­ligen Schwel­len­werte sind in der BSI-Kritis­ver­ordnung definiert. Als Richt­größe gilt hier der Regel­schwel­lenwert von 500.000 von der Einrichtung versorgten Personen.

Laut BSI-Gesetz (§ 8a) müssen die jewei­ligen Betreiber nach Stand der Technik angemessene organi­sa­to­rische und technische Vorkeh­rungen treffen, um Störungen der Verfüg­barkeit, Integrität, Authen­ti­zität und Vertrau­lichkeit ihrer maßgeb­lichen infor­ma­ti­ons­tech­ni­schen Systeme, Kompo­nenten oder Prozesse zu vermeiden. Gegenüber dem Bundesamt ist die IT-Sicherheit alle zwei Jahre durch Sicher­heits­audits, Prüfungen oder Zerti­fi­zie­rungen nachzu­weisen. Zusätzlich kann das BSI auch selbst Sicher­heits­über­prü­fungen durch­führen oder durch­führen lassen. Bei Nicht­ein­haltung der gesetz­lichen Vorgaben drohen empfind­liche Geldstrafen.

Ausweitung der Verordnung auf alle Kranken­häuser: KRITIS „light“

Seit Januar 2022 gelten diese IT-Sicher­heits­vor­gaben nicht nur für stationäre medizi­nische Einrich­tungen im Sinne der KRITIS-Verordnung, sondern für alle Kranken­häuser. Auch wenn die Nachweis­pflicht gegenüber dem BSI hier entfällt, müssen Betreiber im Ernstfall mit Schadens­er­satz­for­de­rungen und Haftungs­ri­siken rechnen. Daher sollten die im Sozial­ge­setzbuch V (§ 75) hinter­legten Anfor­de­rungen in jedem Fall umgesetzt und wie gefordert alle zwei Jahre an den aktuellen Stand der Technik angepasst werden. Orien­tierung bieten dabei die branchen­spe­zi­fi­schen Sicher­heits­stan­dards für die infor­ma­ti­ons­tech­nische Sicherheit der Gesund­heits­ver­sorgung im Krankenhaus.

Wann immer also in Kranken­häusern und Einrich­tungen der Kriti­schen Infra­struktur neue Systeme oder Kompo­nenten innerhalb der Kernfunk­tionen einge­setzt werden, sind diese auch unter KRITIS-Sicher­heits­aspekten zu bewerten und in die Prüfpro­zesse einzubeziehen.

Daten­si­cherheit: Ein Ziel – unter­schied­liche Verfahren

Der Schutz der für das Gemein­wesen wichtigen Kriti­schen Infra­struk­turen ist aber nur ein Aspekt der IT-Sicherheit im Gesund­heits­wesen. Da die Sicherheit der sensiblen Daten auch im Alltags­be­trieb jederzeit gegeben sein muss, sind in allen betrof­fenen Bereichen Cyber­se­curity-Anfor­de­rungen, Zulas­sungs­vor­aus­set­zungen und Prüfpro­zesse zu definieren und laufend auf dem aktuellen Stand der Technik zu halten. Die gesetz­lichen Rahmen­be­din­gungen dafür sind im Sozial­ge­setzbuch zusam­men­ge­fasst. Als nationale Behörde für Cyber­si­cher­heits­zer­ti­fi­zierung ist das BSI die zentrale Instanz. Aller­dings – und das macht es für Antrag­steller schwierig zu überblicken – gibt es nicht den einen Prüf- oder Zerti­fi­zie­rungs­prozess für die IT-Sicherheit von Gesundheitsprodukten.

Die IT-Sicher­heits­prü­fungen erfolgen immer in Absprache mit dem BSI oder durch das Bundesamt selbst, sind aber in die jewei­ligen Zulas­sungs­pro­zesse der verschie­denen Services einge­gliedert. Zuständig sind jeweils unter­schied­liche Insti­tu­tionen: Etwa die Gesell­schaft für Telematik für Anwen­dungen in der Telema­tik­in­fra­struktur oder das Bundes­in­stitut für Arznei­mittel und Medizin­pro­dukte für digitale Gesund­heits­an­wen­dungen, netzwerk­fähige Medizin­pro­dukte und Pflege­geräte – dazu im Folgenden einige Erläuterungen.

Telema­tik­in­fra­struktur: Mehrstufige Prüfprozesse

Zu den Heraus­for­de­rungen im Healthcare-Sektor gehört die komplexe Struktur aus Betreibern, Leistungs­er­bringern, Kosten­trägern und Versi­cherten. Die Digita­li­sierung bietet die Chance, die einzelnen Akteure neu zu vernetzten, die Kommu­ni­kation und Abläufe dadurch erheblich zu beschleu­nigen und verbessern. Basis dieser neuen digitalen Vernetzung ist in Deutschland die Telema­tik­in­fra­struktur (§ 306 SGB). Dienste wie die elektro­nische Patien­tenakte oder der E‑Medikationsplan setzen auf dieser inter­ope­rablen Kommu­ni­ka­tions- und Sicher­heits­ar­chi­tektur auf. Für Aufbau und Weiter­ent­wicklung der Telema­tik­in­fra­struktur (TI) ist die Gesell­schaft für Telematik, gematik, verant­wortlich, zu deren Aufgaben auch die Definition und Durch­setzung verbind­licher Standards für Dienste, Kompo­nenten und Anwen­dungen gehört.

Bei der IT-Sicher­heits­be­wertung arbeitet die gematik GmbH eng mit dem BSI zusammen. Dazu werden alle TI-Kompo­nenten und Dienste in einem mehrstu­figen Prüfungs­ver­fahren gemeinsam mit den Anbietern umfang­reichen Tests unter­zogen, bevor Sicher­heits­eva­lua­tionen oder genaue Sicher­heits­gut­achten erstellt werden. Die einzelnen Anfor­de­rungen sind in sogenannten Produkt­steck­briefen für die Zulassung der Anbieter in Anbie­ter­steck­briefen hinterlegt.

Auch nach der Zulassung wird der sichere und störungs­freie Betrieb überwacht. Eine unberech­tigte Nutzung der Telema­tik­in­fra­struktur wie auch die Nicht­meldung von Störungen oder Sicher­heits­mängeln kann mit hohen Geldstrafen bis zu 300.000 EUR geahndet werden.

Video­sprech­stunde – Anbieter von Videodiensten

Während neue TI-Dienste wie die die elektro­nische Patien­tenakte (ePA) sicher noch etwas Zeit benötigen, um auch beim Versi­cherten anzukommen, sind mit Beginn der Pandemie die Nutzer­zahlen für andere digitalen Dienst­leistung förmlich explo­diert: 1,4 Millionen Video­sprech­stunden wurden allein im ersten Halbjahr 2020 durch­ge­führt. Im Jahr 2019 waren es dagegen erst knapp 3.000.

Voraus­setzung für eine Teilnahme als Video­di­enst­an­bieter ist die Erfüllung aller Anfor­de­rungen an die techni­schen Verfahren. Die Anfor­de­rungen an Anbieter, Teilnehmer und Vertrags­ärzte wurden in einer entspre­chenden Verein­barung der Kassen­ärzt­lichen Bundes­ver­ei­nigung und des Spitzen­ver­bandes Bund der Kranken­kassen festgelegt.

Unter anderem muss die Kommu­ni­kation zwischen Patient und Arzt bzw. Pflege­kraft durch eine Ende-zu-Ende-Verschlüs­selung gesichert sein und der Video­dienst darf keine schwer­wie­genden Sicher­heits­ri­siken aufweisen. Die nötigen Nachweise und Zerti­fikate zur IT-Sicherheit sind in der Verein­barung im Einzelnen aufge­führt, Vorlagen für die Beschei­ni­gungen und der Frage­bogen mit Prüfkri­terien in der Anlage hinterlegt.

Digitale Gesund­heits­an­wen­dungen: Die App auf Rezept

Deutschland bietet seit 2020 als erstes Land überhaupt digitale Apps auf Rezept. Diese digitalen Gesund­heits­an­wen­dungen (DiGA) sind definiert als Medizin­pro­dukte niedriger Risikoklassen zur Erkennung, Überwa­chung, Behandlung oder Linderung von Krank­heiten oder zur Erkennung, Behandlung, Linderung oder Kompen­sierung von Behin­de­rungen und Verlet­zungen. Die Haupt­funktion muss dabei auf digitalen Funktionen basieren (§ 33a SGB). Voraus­setzung für eine Kosten­über­nahme durch die Kranken­kassen ist die Aufnahme im Verzeichnis des Bundes­in­stituts für Arznei­mittel und Medizin­pro­dukte (BfArM).

Für diese Beantra­gungen wurde ein dreimo­na­tiges Fast-Track-Verfahren aufge­setzt, die entspre­chenden Formulare sind zusammen mit einem Leitfaden über die Website des BfArM abrufbar. Grund­sätz­liche Vorgaben zur Daten­si­cherheit sind in der Digitalen Gesund­heits­an­wen­dungen-Verordnung (§ 4) beschrieben. Dazu gehört u.a. ein Infor­ma­ti­ons­si­cher­heits­ma­nagement-System auf Basis des BSI-Standard 200–2: IT-Grund­schutz-Methodik. Hilfe­stellung bietet zudem die Technische Richt­linie des BSI zu Sicher­heits­an­for­de­rungen an digitale Gesund­heits­an­wen­dungen.

Regulie­rungs­bedarf bei vernetzten Medizinprodukten

Regulie­rungs­bedarf besteht derzeit noch bei netzwerk­fä­higen Medizin­pro­dukten. Anders als bei den rein digitalen Gesund­heits­an­wen­dungen sind Digital­funk­tionen hier meist als Ergän­zungen zur bestehenden medizi­ni­schen Grund­funktion integriert. Daraus ergibt sich ein äußerst breites und hetero­genes Anwen­dungs­spektrum. Zum Teil sind die IT-Sicher­heits­an­for­de­rungen auch schwie­riger zu adres­sieren, denn diese Netzwerk­funk­tionen werden häufig über Dritt­an­bieter zugekauft und sind noch nicht bei allen Unter­nehmen auch in die Quali­täts­si­che­rungs­pro­zesse einge­bunden. Gleichwohl sind sie als Anbieter haftbar.

Grund­le­gende Anfor­de­rungen an Cyber-Sicher­heits­ei­gen­schaften von Medizin­pro­dukten wurden erstmals in der EU-Verordnung 2017/745 über Medizin­pro­dukte definiert, die in Deutschland durch das Medizin­pro­dukt­e­recht-Durch­füh­rungs­gesetz (MPDG) umgesetzt wird. Bei der Umsetzung dieser – recht allgemein gehal­tenen – Vorgaben zur IT-Sicherheit helfen Richt­linien und Verfah­rens­an­lei­tungen wie:

- Guideline der Medical Device Coordi­nation Group
Leitfaden zur Nutzung des MDS2 (Manufac­turer Disclosure Statement)
Herstel­ler­emp­fehlung zu Cyber-Sicher­heits­an­for­de­rungen an netzwerk­fähige Medizinprodukte.

Das BSI hat die Cyber­si­cherheit vernetzter Medizin­pro­dukte unter­sucht und in seinem Abschluss­be­richt dazu auch die anste­henden Aufgaben formu­liert. Die Weiter­ent­wicklung der Regula­torik zur IT-Sicherheit bleibt eine wichtige Aufgabe. Es geht neben der IT-Sicherheit bestehender Produkte vor allem auch darum, Innova­tionen zum Durch­bruch zu verhelfen und ihre schnelle und sichere Markt­ein­führung zu fördern.

Autor: Randolf Skerka, SRC GmbH

IT –Sicherheitsgesetz 2.0 vom Kabinett verabschiedet

IT –Sicher­heits­gesetz 2.0 vom Kabinett verabschiedet

Am Schluss folgte Entwurf auf Entwurf – und dann ging es ganz schnell. Am vergan­genen Mittwoch, den 16. Dezember 2020, hat das Kabinett das IT-Sicher­heits­gesetz 2.0 verab­schiedet. Bundes­in­nen­mi­nister Horst Seehofer bezeichnet es als „Durch­bruch für Deutsch­lands Sicherheit“. Branchen­ver­bände sowie die UP KRITIS äußern scharfe Kritik über die Einbindung der dortigen Experten sowohl bei der inhalt­lichen Ausge­staltung als auch bei der sehr kurzen Kommen­tie­rungs­frist von nur wenigen Werktagen für Entwurf Nr. 3 und 4. Dies spiegelt nicht die Wichtigkeit der geplanten Geset­zes­an­pas­sungen wider.

Diskus­si­ons­start im November

Überra­schend wurde im November die Diskussion um das IT-Sicher­heits­gesetz mit einem dritten Referen­ten­entwurf neu entfacht. Nach langem Still­stand kam wieder Bewegung in die Diskussion um kritische Infra­struk­turen, deren Betreiber sowie der Rolle des BSI. Die Kommen­tie­rungen der Fachex­perten, die auf inhalt­liche Verbes­serung wesent­licher Punkte sowie die Klärung offener Fragen, z. B. das z. T. unver­hält­nis­mäßige Sankti­onsmaß, Übergangs­fristen, die Zerti­fi­zierung und Meldung des Einsatzes sog. Kriti­scher Kompo­nenten oder auch die Aufnahme neuer Sektoren wie z. B. die Abfallwirtschaft.

Mehr Befug­nisse für das BSI

Klar ist, dass die Befug­nisse des BSI stark erweitert werden. Dies lässt sich nicht nur in der Zahl neuge­schaf­fender Stellen ablesen, sondern auch im Bestreben, schnellst­möglich eine Cyber­ein­griffs­truppe zu schaffen.

Evalu­ierung des IT-Sig 1.0

Weiterhin steht die gesetzlich festge­legte Evalu­ierung des IT-SIG 1.0 gemäß Artikel 10 weiterhin aus. Auch laut § 9 KritisV muss die BSI-Kritis­ver­ordnung – und damit insbe­sondere auch die Schwell­werte, ab denen ein Betreiber als Kritische Infra­struktur betrachtet wird – alle zwei Jahre evaluiert werden.

Inhalt­liche Änderungen

Folgenden Punkte sind aus Sicht der SRC-Experten die wesent­lichen Änderungen im neuen IT-SIG:

  • Regelungen zum Einsatzes kriti­scher Komponenten
  • Konkre­ti­sierung der Kennzahlen und Schwell­werte für die größten Unter­nehmen in Deutschland, Einfügen einer Rechts­ver­ordnung zur Offen­legung von Schnitt­stellen und zur Einhaltung etablierter techni­scher Standards.
  • Bußgeld­vor­schriften und Santionierung
  • Änderung der Vorgaben zur Speicherung von Protokolldaten
  • Anglei­chung der Bestands­da­ten­aus­kunft an die Vorgaben der Entscheidung des BVerfG vom 27. Mai 2020 („Bestands­da­ten­aus­kunft II“)
  • Eingrenzung der Durch­führung von Detek­ti­ons­maß­nahmen für die Netz- und IT-Sicherheit („Hacker-Paragraf“)
  • Änderung von Fristen für die KRITIS-Regelungen in § 8a BSIG und eine Anpassung bzw. Einschränkung der Vorla­ge­pflicht von Betrei­ber­do­ku­menten, soweit die Regis­trie­rungs­pflicht nicht erfüllt wurde.
  • Regelungen zur IT-Sicherheit von Unter­nehmen in beson­derem öffent­lichen Interesse: Vom BSI bereit­ge­stellte Formulare zur Selbst­er­klärung sind nicht mehr verbindlich, mit der Vorlage der Selbst­er­klärung besteht eine Regis­trie­rungs­pflicht beim BSI.
  • Zeitliche Einschränkung der Betre­tens­be­fugnis des BSI zur Prüfung der Voraus­set­zungen der EU VO 2019/881 (EU Cyber­se­curity Act).

Daneben wurden über den gesamten Gesetz­entwurf verteilt, begriff­liche Anpas­sungen und Konkre­ti­sie­rungen vorge­nommen. Am 16.12.2020 hat das Bundes­ka­binett den Entwurf für das IT-SiG 2.0 beschlossen. Die Kabinetts­fassung steht zum Download zur Verfügung.

Weitere Regelung zur IT-Sicherheit

Der am 09.12.2020 ebenso vorge­legte Referen­ten­entwurf zum Telekom­mu­ni­ka­ti­ons­mo­der­ni­sie­rungs­gesetz (Gesetz zur Umsetzung der Richt­linie (EU) 2018/1972 des Europäi­schen Parla­ments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäi­schen Kodex für die elektro­nische Kommu­ni­kation (Neufassung) und zur Moder­ni­sierung des Telekom­mu­ni­ka­ti­ons­rechts) enthält ebenfalls Vorgaben zur IT-Sicherheit.

Die SRC-Experten tauschen sich gerne mit Ihnen zu den Neuerungen sowie deren Auswir­kungen aus und unter­stützen Sie bei der Umsetzung der Anfor­de­rungen aus IT-SIG und BSIG sowie bei der Nachwei­ser­bringung im Rahmen von §8(a) BSIG („Kritis-Prüfung“).

IT-Sicherheitsgesetz 2.0

Kommt das IT-Sicher­heits­gesetz 2.0?

Nach einem längeren Still­stand ist nun wieder Bewegung in die Diskussion um das IT-Sicher­heits­gesetz (IT-SIG 2.0) gekommen. Kürzlich wurde ein 3. Referen­ten­entwurf durch das Bundes­mi­nis­te­riums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) veröffentlicht.

Aktueller Status der Novellierung

Die Novel­lierung des IT-SiG zieht sich nun seit April 2019, vermutlich verzögert durch die recht­lichen Anfor­de­rungen beim Einsatz von techni­schen Produkten aus Dritt­ländern durch Betreiber von kriti­schen Infra­struk­turen. Der nun vorlie­gende dritte Referen­ten­entwurf ist nun bereit, in die Ressort­ab­stimmung zu gehen. Eine Verab­schiedung noch im 1. Quartal des kommenden Jahres scheint nun nicht mehr unrealistisch.

Welche Schwer­punkte setzt der Gesetzesentwurf?

Schwer­punkte des neuen Referen­ten­ent­wurfs sind die Bedro­hungen für die Cyber­si­cherheit. Daneben werden auch die Befug­nisse des BSI erweitert werden und neue Aufga­ben­felder, z.B. als nationale Cyber­si­cher­heits­zer­ti­fi­zie­rungs­be­hörde mit der Umsetzung von aktiven Detektionsmaßnahmen.

Auch im neuen Entwurf ist in §2 Absatz 13 die Anzeige von kriti­schen Kompo­nenten enthalten:

„Der Einsatz einer kriti­schen Kompo­nente (…), ist durch den Betreiber einer Kriti­schen Infra­struktur dem Bundes­mi­nis­terium des Innern, für Bau und Heimat vor Einbau anzuzeigen. In der Anzeige ist die kritische Kompo­nente und die Art ihres Einsatzes anzugeben“.

Kritische Kompo­nenten sind insbe­sondere solche IT-Produkte, die in KRITIS einge­setzt werden und von hoher Bedeutung für das Funktio­nieren des Gemein­wesens sind. Für TK-Netzbe­treiber oder TK-Diens­teer­bringer werden diese Kompo­nenten durch den Katalog nach § 109 Abs. 6 TKG näher bestimmt, alle anderen werden durch einen entspre­chenden BSI-Katalog konkretisiert.

Es dürfen nur kritische Kompo­nenten einge­setzt werden, deren Hersteller eine Erklärung über ihre Vertrau­ens­wür­digkeit gegenüber dem Betreiber der Kriti­schen Infra­struktur abgeben haben (Garan­tie­er­klärung). Das BMI legt die Mindest­an­for­de­rungen für die Garan­tie­er­klärung unter Berück­sich­tigung überwie­gender öffent­licher Inter­essen, insbe­sondere sicher­heits­po­li­ti­scher Belange, fest. Aus der Garan­tie­er­klärung muss hervor­gehen, ob und wie der Hersteller hinrei­chend sicher­stellen kann, dass die kritische Kompo­nente über keine techni­schen Eigen­schaften verfügt, die geeignet sind, missbräuchlich auf die Sicherheit, Integrität, Verfüg­barkeit oder Funkti­ons­fä­higkeit der Kriti­schen Infra­struktur (etwa Sabotage, Spionage oder Terro­rismus) einwirken zu können.

Hier entsteht eine neue Anzei­ge­pflicht für die Betreiber der Kompo­nenten. Bisher mussten die Hersteller beim BSI eine Zerti­fi­zierung dieser Kompo­nenten beantragen. Diese neue Listung von kriti­schen Kompo­nenten enthält hochsen­sible Angriffs­ziele. Erfolg­reiche Angriffe durch Hacker oder Geheim­dienste können den kriti­schen Infra­struk­turen in der Bundes­re­publik nachhaltig schaden.

Auch die Diskussion um Anfor­de­rungen an die einge­setzten IT-Produkte, Identi­fi­zie­rungs- und Authen­ti­sie­rungs­ver­fahren und deren Bewertung hinsichtlich der Infor­ma­ti­ons­si­cherheit wird aufge­nommen und konkre­ti­siert. Diese Vorgaben münden in die Entwicklung und Veröf­fent­li­chung eines Stands der Technik bei sicher­heits­tech­ni­schen Anfor­de­rungen an IT-Produkte. Hinzu­ge­kommen sind Anfor­de­rungen an Verbrau­cher­schutz und Verbraucherinformation.

Fazit

Es bleibt abzuwarten, ob dieser Zeitplan einge­halten werden kann. Inhaltlich ist der neue Entwurf eine deutliche Verbes­serung, weil Konkre­ti­sierung, im Vergleich zum Entwurf vom April 2019. Kritisch ist zu sehen, dass die Evalu­ierung des IT-SIG von 2015, die spätestens nach vier Jahren hätte statt­finden sollen, immer noch aussteht.

Die SRC-Experten tauschen sich gerne mit Ihnen zu den Neuerungen sowie deren Auswir­kungen aus und unter­stützen Sie bei der Umsetzung der Anfor­de­rungen aus IT-SIG und BSIG sowie bei der Nachwei­ser­bringung im Rahmen von §8(a) BSIG („Kritis-Prüfung“).

NextGenPSD2-Zertifizierung

Neue BSI Orien­tie­rungs­hilfe zu Nachweisen gemäß § 8a Absatz 3 BSIG

Seit über fünf Jahren ist das IT-Sicher­heits­gesetz (IT-Sig) im Zusam­men­spiel mit der KRITIS-Verordnung im Einsatz. Das Hauptziel ist die Regulierung der KRITIS-Betreiber nach BSI-Gesetz. Das des Bundesamts für Sicherheit in der Infor­ma­ti­ons­technik (BSI) begleitet Gesetz und Verordnung mit der sogenannten BSI Orien­tie­rungs­hilfe zu Nachweisen.

IT-Sig 2.0 – Kommt es oder kommt es nicht?

Um das Thema „IT-Sicher­heits­gesetz 2.0“ ist es leider in letzter Zeit sehr still geworden. Somit ist auch kurzfristig mit keiner Novel­lierung der KRITIS-Verordnung zu rechnen. Dem vorlie­genden Referen­ten­entwurf zum IT-Sig 2.0 sind aber die aktuellen Überle­gungen zu entnehmen. So ist bspw. die Aufnahme der Entsorgung zu den bishe­rigen Sektoren angedacht. Zudem ist eine Erwei­terung des Adres­sa­ten­kreises über die KRITIS-Betreiber hinaus auf Unter­nehmen im beson­deren öffent­lichen Interesse (u.a. aufgrund volks­wirt­schaft­licher Bedeutung) angedacht. Für diese stehen die Erstellung von Sicher­heits­kon­zepten, die Pflicht zur Meldung von Störungen, die Regis­trierung und Führung einer Melde­stelle sowie die Vertrau­ens­wür­digkeit der Beschäf­tigten im Raum. Besonders markant ist die geplante Verschärfung des Bußgeld­rahmens von bisher maximal EUR 100.000 auf max. EUR 20.000.000 (bzw. 4% des gesamten weltweit erzielten jährlichen Unter­neh­mens­um­satzes des voran­ge­gan­genen Geschäftsjahrs).

Neue Orien­tie­rungs­hilfe zu Nachweisen

Während das IT-Sig 2.0 noch auf sich warten lässt, hat in der zweiten August­hälfte das BSI seine neue „Orien­tie­rungs­hilfe zu Nachweisen gemäß § 8a Absatz 3 BSIG“ veröf­fent­licht. Die Versi­ons­nummer 1.1 lässt es bereits vermuten: zu den Änderungen gehören viele Konkre­ti­sie­rungen und Klarstel­lungen der Sachver­halte und Anfor­de­rungen. Darüber hinaus gibt es weitere signi­fi­kante Änderungen. So vereint das neue Formular P die Infor­ma­tionen der bisher verwen­deten Formulare PD (Prüfdurch­führung), PE (Prüfergeb­nisse) und PS (prüfende Stelle). Neben der schrift­lichen Einrei­chung ist jetzt auch eine digitale/maschinenlesbare Kopie erfor­derlich. Die Liste der Sicher­heits­mängel und der Umset­zungsplan sind ab sofort in einem Dokument zusam­men­ge­fasst, während vorhandene Prüfergeb­nisse (maximal zwölf Monate alt) explizit auf Aktua­lität und Bestand geprüft werden müssen. Eine deutliche Neuerung ist die begründete Bewertung der Reife­grade der Manage­ment­systeme für Infor­ma­ti­ons­si­cherheit (ISMS) und Business Conti­nuity (BCMS). Sehr auffällig ist auch der starke Fokus auf dem Aspekt der Nachvoll­zieh­barkeit. Dieser wird an diversen Stellen sichtbar:

  • Detail­lierte Beschreibung des Geltungs­be­reichs (mit seinen Schnitt­stellen, Abhän­gig­keiten und durch Dritte betriebene Teile der kriti­schen Dienst­leistung) sowie
  • der Anlage (inklusive zugehö­riger Teile der kriti­schen Dienst­leistung und aller wesent­lichen Merkmale) als auch
  • Bereit­stellung eines verständ­lichen Netzstrukturplan.
  • Zudem muss eine Mängel­liste auch ohne weitere Dokumente verständlich sein.

Auch ohne IT-Sig 2.0 erfordert die neue Orien­tie­rungs­hilfe des BSI Beachtung. SRC-Experten tauschen sich gerne mit Ihnen zu den Neuerungen sowie deren Auswir­kungen aus und unter­stützen Sie bei der Umsetzung der erwei­terten Anforderungen.

IT-Sicherheitskongress 2019

IT-Sicher­heits­kon­gress 2019 – Arne Schönbohm begrüßt SRC

Der IT-Sicher­heits­kon­gress 2019 bot SRC wieder die Plattform für Dialoge mit Herstellern, Partnern und Vertretern von Behörden. Das Motto der Veran­staltung : „IT-Sicherheit als Voraus­setzung für eine erfolg­reiche Digita­li­sierung“. Die Themen so vielfältig, wie die Besucher: Künst­liche Intel­ligenz und ihre Anwen­dungs­ge­biete, Common Criteria-Zerti­fi­zie­rungen von Micro-Kernel Betriebs­sys­temen und beruf­liche Perspek­tiven für Natur­wis­sen­schaftler und Infor­ma­tiker bei SRC. Am Stand wurden nahezu alle SRC-Dienst­leis­tungen nachge­fragt, egal ob Penetra­ti­ons­tests, Beratung und Zerti­fi­zierung von Infor­ma­ti­ons­si­cher­heits­ma­na­ge­nemt­sys­temen oder die Unter­stützung von Produkt­her­stellern bei Evalu­ie­rungen nach Common Criteria.

Rege disku­tiert wurde Sandro Amendola Vortrag auf dem IT-Sicher­heits­kon­gress 2019. Der Titel: „Gesetz­lichen Sicher­heits­an­for­de­rungen bei Zahlver­fahren für die Kunden­au­then­ti­fi­zierung mittels mobiler Endgeräte“. Das hohe Tempo der Innovation auf der einen und die sich parallel entwi­ckelnden regula­to­ri­schen Anfor­de­rungen auf der anderen Seite bieten konti­nu­ier­lichen Stoff für Gespräche und Ausblicke auf zukünftige Trends.

Auch der Gastgeber des IT-Sicher­heits­kon­gress 2019, das Bundesamt für Sicherheit in der Infor­ma­ti­ons­technik (BSI) (siehe Foto), machte an unserem Stand halt. Thilo Pannen ist für das Business Develo­pment bei SRC verant­wortlich. „Wir bei SRC freuen uns, dass wir das BSI seit vielen Jahren mit einer Bandbreite an Experten unter­stützen zu können“ sagte Thilo Pannen zur Begrüßung. Das ausführ­liche Gespräch mit dem BSI-Präsi­denten Arne Schönbohm berührte alle Punkte der umfang­reichen Koope­ration mit dem BSI. Sei es die Erstellung von Studien, die Unter­stützung bei den vielfäl­tigen BSI-Projekten oder die Arbeit von SRC als vom BSI anerkannte Prüfstelle. In seiner Funktion als Prüfstelle begut­achtet SRC nicht nur nach Common Criteria. Auch die Anfor­de­rungen zu den Techni­schen Domänen „Smart­cards and similar Devices“ und „Hardware Devices with Security Boxes“ werden von SRC erfüllt.
Eine derart umfang­reiche und komplexe Zusam­men­arbeit in einem so dynami­schen Umfeld erfordert die stetige Anpassung der Prozesse. „Wenn wir beim BSI zur weiteren guten Zusam­men­arbeit beitragen können, lassen Sie es mich wissen.“ sagte der BSI-Präsident zum Abschluss seines Besuchs auf dem Stand von SRC.

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