IT –Sicherheitsgesetz 2.0 vom Kabinett verabschiedet

IT –Sicher­heits­gesetz 2.0 vom Kabinett verabschiedet

Am Schluss folgte Entwurf auf Entwurf – und dann ging es ganz schnell. Am vergan­genen Mittwoch, den 16. Dezember 2020, hat das Kabinett das IT-Sicher­heits­gesetz 2.0 verab­schiedet. Bundes­in­nen­mi­nister Horst Seehofer bezeichnet es als „Durch­bruch für Deutsch­lands Sicherheit“. Branchen­ver­bände sowie die UP KRITIS äußern scharfe Kritik über die Einbindung der dortigen Experten sowohl bei der inhalt­lichen Ausge­staltung als auch bei der sehr kurzen Kommen­tie­rungs­frist von nur wenigen Werktagen für Entwurf Nr. 3 und 4. Dies spiegelt nicht die Wichtigkeit der geplanten Geset­zes­an­pas­sungen wider.

Diskus­si­ons­start im November

Überra­schend wurde im November die Diskussion um das IT-Sicher­heits­gesetz mit einem dritten Referen­ten­entwurf neu entfacht. Nach langem Still­stand kam wieder Bewegung in die Diskussion um kritische Infra­struk­turen, deren Betreiber sowie der Rolle des BSI. Die Kommen­tie­rungen der Fachex­perten, die auf inhalt­liche Verbes­serung wesent­licher Punkte sowie die Klärung offener Fragen, z. B. das z. T. unver­hält­nis­mäßige Sankti­onsmaß, Übergangs­fristen, die Zerti­fi­zierung und Meldung des Einsatzes sog. Kriti­scher Kompo­nenten oder auch die Aufnahme neuer Sektoren wie z. B. die Abfallwirtschaft.

Mehr Befug­nisse für das BSI

Klar ist, dass die Befug­nisse des BSI stark erweitert werden. Dies lässt sich nicht nur in der Zahl neuge­schaf­fender Stellen ablesen, sondern auch im Bestreben, schnellst­möglich eine Cyber­ein­griffs­truppe zu schaffen.

Evalu­ierung des IT-Sig 1.0

Weiterhin steht die gesetzlich festge­legte Evalu­ierung des IT-SIG 1.0 gemäß Artikel 10 weiterhin aus. Auch laut § 9 KritisV muss die BSI-Kritis­ver­ordnung – und damit insbe­sondere auch die Schwell­werte, ab denen ein Betreiber als Kritische Infra­struktur betrachtet wird – alle zwei Jahre evaluiert werden.

Inhalt­liche Änderungen

Folgenden Punkte sind aus Sicht der SRC-Experten die wesent­lichen Änderungen im neuen IT-SIG:

  • Regelungen zum Einsatzes kriti­scher Komponenten
  • Konkre­ti­sierung der Kennzahlen und Schwell­werte für die größten Unter­nehmen in Deutschland, Einfügen einer Rechts­ver­ordnung zur Offen­legung von Schnitt­stellen und zur Einhaltung etablierter techni­scher Standards.
  • Bußgeld­vor­schriften und Santionierung
  • Änderung der Vorgaben zur Speicherung von Protokolldaten
  • Anglei­chung der Bestands­da­ten­aus­kunft an die Vorgaben der Entscheidung des BVerfG vom 27. Mai 2020 („Bestands­da­ten­aus­kunft II“)
  • Eingrenzung der Durch­führung von Detek­ti­ons­maß­nahmen für die Netz- und IT-Sicherheit („Hacker-Paragraf“)
  • Änderung von Fristen für die KRITIS-Regelungen in § 8a BSIG und eine Anpassung bzw. Einschränkung der Vorla­ge­pflicht von Betrei­ber­do­ku­menten, soweit die Regis­trie­rungs­pflicht nicht erfüllt wurde.
  • Regelungen zur IT-Sicherheit von Unter­nehmen in beson­derem öffent­lichen Interesse: Vom BSI bereit­ge­stellte Formulare zur Selbst­er­klärung sind nicht mehr verbindlich, mit der Vorlage der Selbst­er­klärung besteht eine Regis­trie­rungs­pflicht beim BSI.
  • Zeitliche Einschränkung der Betre­tens­be­fugnis des BSI zur Prüfung der Voraus­set­zungen der EU VO 2019/881 (EU Cyber­se­curity Act).

Daneben wurden über den gesamten Gesetz­entwurf verteilt, begriff­liche Anpas­sungen und Konkre­ti­sie­rungen vorge­nommen. Am 16.12.2020 hat das Bundes­ka­binett den Entwurf für das IT-SiG 2.0 beschlossen. Die Kabinetts­fassung steht zum Download zur Verfügung.

Weitere Regelung zur IT-Sicherheit

Der am 09.12.2020 ebenso vorge­legte Referen­ten­entwurf zum Telekom­mu­ni­ka­ti­ons­mo­der­ni­sie­rungs­gesetz (Gesetz zur Umsetzung der Richt­linie (EU) 2018/1972 des Europäi­schen Parla­ments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäi­schen Kodex für die elektro­nische Kommu­ni­kation (Neufassung) und zur Moder­ni­sierung des Telekom­mu­ni­ka­ti­ons­rechts) enthält ebenfalls Vorgaben zur IT-Sicherheit.

Die SRC-Experten tauschen sich gerne mit Ihnen zu den Neuerungen sowie deren Auswir­kungen aus und unter­stützen Sie bei der Umsetzung der Anfor­de­rungen aus IT-SIG und BSIG sowie bei der Nachwei­ser­bringung im Rahmen von §8(a) BSIG („Kritis-Prüfung“).