Gesetz zur Einführung von elektronischen Wertpapieren (eWpG)
Bislang konnten Wertpapiere ausschließlich als physische Urkunde erworben werden. Seit Anfang Juni 2021 bietet sich mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung von elektronischen Wertpapieren (eWpG) eine papierlose, digitale Alternative für Anleger und Emittenten. Damit geht der Trend weiter in Richtung einer Digitalisierung der Finanzwirtschaft.
Das Gesetz zur Einführung von elektronischen Wertpapieren soll das deutsche Recht für elektronische Wertpapiere öffnen. Anleger und Emittenten können nun frei zwischen der klassischen Papierurkunde oder der digitalisierten Form wählen. Um die Verkehrsfähigkeit von Wertpapieren und den rechtssicheren Erwerb zu gewährleisten, sieht das Gesetz ein elektronisches Wertpapierregister für die Eintragung der digitalisierten Wertpapiere vor.
Dabei wird zwischen zwei Arten von elektronischen Wertpapierregistern unterschieden: zentrale Wertpapierregister und Kryptowertpapierregister. Kryptowertpapierregister sind dezentrale, etwa z.B. auf Blockchain- oder allgemein auf DLT-Basis geführte Register, deren Führung nun als weitere Finanzdienstleistung unter Aufsicht der BaFin im Sinne des Kreditwesengesetzes (KWG) reguliert ist. Das derzeit stark in den Vordergrund tretende Kryptoverwahrgeschäft wird im eWpG also ausdrücklich berücksichtigt.
Das eWpG soll durch eine „Verordnung über Anforderungen an elektronische Wertpapierregister (eWpRV)“ konkretisiert werden. Ein Referentenentwurf der eWpRV des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz liegt bereits vor.
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Dagmar Schoppe
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